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   LG Leipzig, 02.10.2002 - 01 S 5080/02   

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LG Leipzig, 02.10.2002 - 01 S 5080/02 (https://dejure.org/2002,27058)
LG Leipzig, Entscheidung vom 02.10.2002 - 01 S 5080/02 (https://dejure.org/2002,27058)
LG Leipzig, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - 01 S 5080/02 (https://dejure.org/2002,27058)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 191
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Bochum, 25.02.2003 - 9 S 208/02
    Demnach konnten die Beklagten grundsätzlich auch das mit einer längeren Frist zunächst gekündigte Mietverhältnis erneut kündigen, als aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr grundsätzlich für den Mieter kürzere gesetzliche Fristen galten, um so in den Genuss der kürzeren Frist zu gelangen (vgl. dazu: LG Leipzig, WuM 2002, 608, 609; Palandt, BGB , 62. Aufl., § 573 c Rdn. 1).

    Überwiegend wird jedoch bei einer Formularklausel, in der der Gesetzeswortlaut wörtlich oder sinngemäß im Vertrag wiederholt wird, eine abweichende Vereinbarung i.S. von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bejaht (vgl. dazu: LG Berlin, WuM 2002, 607 ff. = NZM 2002, 907 ff., LG Leipzig, WuM 2002, 608, 610; LG Berlin, WuM 2002, 611; AG und LG Itzehoe, WuM 2002, 611 ff.; AG Charlottenburg, NZM 2002, 384 u. 697; AG Frankfurt, NZM 2002, 385; Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, § 573 c Rdn. 9 ff.), wobei sich diese Auffassungen u.a. auf einen Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 22.01.1998 und die dortigen Ausführungen stützen (vgl. dazu: Kammergericht, WuM 1998, 149 ff. = NZM 1998, 299 ).

    Mit der überwiegenden Meinung (z.B. LG Berlin, NZM 2002, 907, 908 = WuM 2002, 607, 608; LG Leipzig, WuM 2002, 608, 610; Lammel, ZMR 2002, 671, 672) ist auch die Kammer der Auffassung, dass eine Vereinbarung i.S. des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht eine individualvertragliche Vereinbarung voraussetzt, mithin auch eine Regelung in einer Formularklausel für eine solche Vereinbarung durch Vertrag ausreichen kann.

  • AG Leipzig, 15.04.2003 - 12 C 13191/02
    Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Leipzig (vgl. WuM 2002, S. 608 ff.) an, daß auch die Wiedergabe der gesetzlichen Kündigungsfrist in einem Formularmietvertrag eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB darstellt.

    Darüber hinaus gibt auch der Wortlaut des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB für eine Differenzierung nach "echten" oder "unechten" Vereinbarungen, Individualvereinbarungen oder formularvertragliche Vereinbarungen nichts her (LG Leipzig, WuM 2002, 608 ff).

  • LG Leipzig, 08.12.2004 - 1 S 5678/04

    Höhe des Mietzinses bei Vereinbarung einer Staffelmiete; Kündigungsfristen bei

    Diese gelten zwar als vertraglich vereinbarte Fristen nach Art. 229§ 3 Abs. 10 EGBGB im Rahmen der Einführung des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts weiter, wie der BGH NJW 2003, 2739 entschieden hat und wie dies auch zuvor schon vom Land Gericht Leipzig vertreten worden war (ZMR 2003, 191).
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